Ein Brief der Polizei liegt im Kasten. Darin ein Termin, ein Aktenzeichen, ein Tatvorwurf. Die erste Reaktion ist fast immer dieselbe: hingehen, alles erklären, Missverständnis aufklären. Genau das ist in den meisten Fällen der falsche Reflex. Und bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter sind Sie dazu nicht einmal verpflichtet. Lesen Sie zuerst, in welcher Rolle Sie geladen sind Im Schreiben steht, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen werden. Dieses eine Wort entscheidet über alles Weitere, denn für beide Rollen gelten unterschiedliche Pflichten. Wer als Beschuldigter geladen wird, gegen den läuft ein Ermittlungsverfahren. Wer als Zeuge geladen wird, soll über etwas berichten, das andere betrifft. Steht das Wort Beschuldigter im Brief, hat die Polizei bereits einen Anfangsverdacht gegen Sie. Finden Sie die Angabe nicht, rufen Sie unter dem angegebenen Aktenzeichen an und fragen danach. Diese Auskunft steht Ihnen zu. Als Beschuldigter müssen Sie nicht zur Polizei Die Strafprozessordnung regelt die Pflicht zu erscheinen in § 163a Absatz 3. Dort heißt es, der Beschuldigte sei verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Von der Polizei ist an dieser Stelle keine Rede. Absatz 4 derselben Vorschrift behandelt die Vernehmung durch Polizeibeamte und verweist auf die Belehrungspflichten, nicht auf die Erscheinenspflicht aus Absatz 3. Daraus folgt: Eine Vorladung der Polizei können Sie ohne Angabe von Gründen verstreichen lassen. Es gibt kein Ordnungsgeld, keine Vorführung, keinen Nachteil im Verfahren. Viele Vorladungsschreiben sind so formuliert, dass dieser Unterschied nicht auffällt. Formulierungen wie „Sie werden gebeten“ oder ein Hinweis auf eine Frist lesen sich verbindlich, sind es aber nicht.

Nicht erscheinen heißt nicht untätig bleiben

Den Termin verstreichen zu lassen ist zulässig, aber keine Strategie. Das Verfahren läuft weiter, und am Ende steht eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Die Zeit bis dahin nutzt man besser für Akteneinsicht.

Wer lädt, entscheidet über Ihre Pflichten
Erscheinen und Aussagen je nach Absender und Rolle
Geladen von Als Beschuldigter Als Zeuge
Polizei Kein Erscheinen nötig, keine Aussage nötig Kein Erscheinen nötig, solange die Ladung nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft ergeht
Staatsanwaltschaft Erscheinen Pflicht nach § 163a Abs. 3 StPO, Aussage zur Sache bleibt freiwillig Erscheinen und Aussage Pflicht nach § 161a Abs. 1 StPO
Gericht Erscheinen Pflicht, bei unentschuldigtem Ausbleiben droht Vorführung oder Verhaftung (§ 216 StPO) Erscheinen und Aussage Pflicht, bei Ausbleiben Ordnungsgeld und Kosten (§ 51 StPO)
Die Aussagefreiheit des Beschuldigten bleibt auf jeder Stufe bestehen. Vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht müssen Sie körperlich anwesend sein, sprechen müssen Sie nie. Das ergibt sich aus § 136 Absatz 1 StPO, der ausdrücklich festhält, dass es dem Beschuldigten freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Warum Reden ohne Aktenkenntnis riskant ist Bei der Vernehmung kennt die Polizei die Akte. Sie kennen sie nicht. Sie wissen nicht, welche Zeugen vernommen wurden, was in deren Protokollen steht, welche Spuren ausgewertet sind. Auf dieser Grundlage eine Aussage zu machen, bedeutet im Blindflug zu antworten. Dazu kommt ein Punkt, der in der Praxis unterschätzt wird. Eine Aussage verschwindet nicht wieder. Sie steht im Protokoll, und sie bindet. Wer zunächst eine Version schildert und sie später korrigiert, muss den Widerspruch erklären. Was anfangs als Entlastung gedacht war, wird dann zum Problem. Einen Satz wie „ich war zwar dort, habe aber nichts gemacht“ halten Beschuldigte für harmlos. Er bestätigt die Anwesenheit am Tatort, und genau die war vielleicht noch offen. Akteneinsicht: der eigentliche Grund für den Anwalt § 147 StPO regelt die Akteneinsicht, und die Vorschrift behandelt Verteidiger und Beschuldigte unterschiedlich. Absatz 1 gibt dem Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder bei Anklageerhebung vorzulegen wären. Ein Beschuldigter ohne Verteidiger hat nach Absatz 4 ebenfalls ein Einsichtsrecht, aber unter engeren Voraussetzungen. Der Untersuchungszweck darf auch in anderen Verfahren nicht gefährdet sein, überwiegende Interessen Dritter dürfen nicht entgegenstehen, und Beweisstücke sieht er nur unter Aufsicht. Absatz 3 enthält die Regelung, auf die es ankommt: Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, bestimmte richterliche Untersuchungshandlungen und Sachverständigengutachten dürfen dem Verteidiger in keiner Verfahrenslage verweigert werden. Dieser Zugang ist der Grund, zuerst einen Verteidiger zu beauftragen und erst danach zu entscheiden, ob und was gesagt wird. Wenn Sie als Zeuge geladen sind Lädt die Staatsanwaltschaft Sie als Zeugen, müssen Sie erscheinen und aussagen. § 161a Absatz 1 StPO formuliert das als Pflicht. Bleiben Sie unberechtigt aus, kann die Staatsanwaltschaft die Maßregeln nach §§ 51, 70 und 77 StPO ergreifen. § 51 StPO nennt die Kosten des Ausbleibens, ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft sowie die Vorführung. Bei rechtzeitiger und genügender Entschuldigung entfällt beides. Zwei Ausnahmen von der Aussagepflicht sollten Sie kennen. Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis nach § 52 StPO verweigern. Und nach § 55 StPO darf jeder Zeuge einzelne Fragen unbeantwortet lassen, deren Beantwortung ihn selbst der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Der zweite Punkt verdient Aufmerksamkeit. Wer als Zeuge geladen wird und merkt, dass die Fragen auf sein eigenes Verhalten zielen, steht möglicherweise vor dem Wechsel in die Beschuldigtenrolle. Diese Ladungen sehen harmlos aus und sind es nicht. Was jetzt zu tun ist – Rolle im Schreiben prüfen: Beschuldigter oder Zeuge, und wer lädt. – Nichts aus dem Stegreif erklären, weder am Telefon noch an der Tür. Auch ein kurzes Gespräch ist eine Aussage. – Aktenzeichen, Dienststelle und Datum notieren und den Brief aufbewahren. – Verteidiger beauftragen und Akteneinsicht beantragen lassen, bevor über eine Aussage entschieden wird. – Termin nicht einfach ignorieren, sondern über den Verteidiger absagen oder verlegen lassen. Das wirkt im Verfahren anders als Schweigen ohne Erklärung.

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Wir beantragen Akteneinsicht und melden uns für Sie bei der Dienststelle. Sie sagen bis dahin nichts. Fachanwältin für Strafrecht in Ludwigsburg.

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Häufige Fragen

Muss ich zur Vorladung der Polizei erscheinen?

Als Beschuldigter nicht. § 163a Absatz 3 StPO verpflichtet nur zum Erscheinen vor der Staatsanwaltschaft, nicht vor der Polizei. Sie dürfen den Termin ohne Begründung verstreichen lassen, ohne dass daraus ein Nachteil entsteht.

Was passiert, wenn ich eine polizeiliche Vorladung ignoriere?

Als Beschuldigter nichts unmittelbar. Es gibt kein Ordnungsgeld und keine Vorführung, weil keine Erscheinenspflicht besteht. Das Ermittlungsverfahren läuft allerdings weiter, und die Staatsanwaltschaft entscheidet am Ende über Anklage, Einstellung oder Strafbefehl. Deshalb ist Abwarten allein keine Verteidigung.

Muss ich als Zeuge zur Polizei kommen?

Eine rein polizeiliche Zeugenvorladung begründet keine Erscheinenspflicht. Ergeht die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder lädt diese selbst, müssen Sie nach § 161a Absatz 1 StPO erscheinen und aussagen. Bei unberechtigtem Ausbleiben drohen die Maßregeln aus § 51 StPO.

Darf ich als Beschuldigter die Aussage verweigern?

Ja, auf jeder Stufe des Verfahrens. § 136 Absatz 1 StPO hält fest, dass es dem Beschuldigten freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Aus dem Schweigen darf kein Nachteil abgeleitet werden. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie dagegen machen.

Sollte ich meine Unschuld sofort erklären?

Nicht ohne Kenntnis der Akte. Die Polizei weiß, was in den Protokollen steht, Sie wissen es nicht. Eine Aussage bleibt im Protokoll und bindet Sie später. Ob eine Einlassung hilft, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen, und die läuft über einen Verteidiger.

Was ändert sich, wenn die Staatsanwaltschaft lädt?

Dann müssen Sie als Beschuldigter erscheinen. Das Schweigerecht zur Sache bleibt davon unberührt, Sie müssen also anwesend sein, aber nichts sagen. Erscheinen Sie unentschuldigt nicht, kommt eine Vorführung in Betracht. Über diesen Zwang entscheidet auf Antrag das nach § 162 StPO zuständige Gericht.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob in Ihrem Verfahren geschwiegen, eine schriftliche Erklärung abgegeben oder ausgesagt werden sollte, hängt vom Vorwurf und vom Inhalt der Akte ab.

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