Abstandsmessung auf der Autobahn? 2-Wochen-Frist beachten.

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie genau 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Abstandsmessungen haben typische Fehlerquellen — lassen Sie den Bescheid prüfen, bevor Sie zahlen.

Kurz zusammengefasst: Wer auf der Autobahn zu dicht auffährt, riskiert nach § 4 StVO je nach Tempo und Abstand 75 bis 400 Euro Bußgeld, 1 bis 2 Punkte in Flensburg und ab 100 km/h ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten. Wichtig: Eine nur kurze, vorübergehende Abstandsunterschreitung — etwa weil ein anderes Fahrzeug einschert — ist nicht vorwerfbar. Terminvereinbarung unter 07141 1469920.

Welcher Abstand ist vorgeschrieben — was sagt das Gesetz?

Die Pflicht, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 StVO. Das Gesetz legt dabei keinen festen Meterwert fest. Es heißt lediglich, der Abstand muss so groß sein, dass auch bei einer plötzlichen Bremsung des Vorausfahrenden ein Auffahren vermieden werden kann.

In der Praxis hat sich die Faustregel „halber Tacho“ etabliert: Die gefahrene Geschwindigkeit in km/h geteilt durch zwei ergibt den empfohlenen Sicherheitsabstand in Metern. Bei 120 km/h sind das also 60 Meter, bei 130 km/h 65 Meter.

Orientierungshilfe auf der Autobahn: Die Leitpfosten am Fahrbahnrand stehen in der Regel 50 Meter auseinander. Wer bei 100 km/h weniger als einen Leitpfostenabstand zum Vordermann hält, unterschreitet bereits den vollen Sicherheitsabstand — auch wenn das im Fahrzeug kaum wahrnehmbar ist.

Geahndet wird in der Regel erst ab mehr als 80 km/h. Unterhalb dieser Grenze bleibt es in der Regel bei einem Verwarnungsgeld von etwa 25 Euro ohne Punkt. Ab mehr als 80 km/h werden Bußgeld und Punkte verhängt — gestaffelt nach Geschwindigkeit und dem Grad der Abstandsunterschreitung.

Die Bußgeldtabellen 2026 — gestaffelt nach Geschwindigkeit

Der Bußgeldkatalog unterscheidet drei Geschwindigkeitsbänder. Maßgeblich für die Einstufung ist jeweils die Geschwindigkeit nach Toleranzabzug — und der gemessene Abstand als Bruchteil des halben Tachowerts.

Bei mehr als 80 km/h (§ 4 StVO, BKatV)

Abstand (< … des halben Tachos)Beispiel bei 100 km/hBußgeldPunkteFahrverbot
weniger als 5/10unter 25 m75 €1
weniger als 4/10unter 20 m100 €1
weniger als 3/10unter 15 m160 €1
weniger als 2/10unter 10 m240 €1
weniger als 1/10unter 5 m320 €1

Bei mehr als 100 km/h (§ 4 StVO, BKatV)

Abstand (< … des halben Tachos)Beispiel bei 120 km/hBußgeldPunkteFahrverbot
weniger als 5/10unter 30 m75 €1
weniger als 4/10unter 24 m100 €1
weniger als 3/10unter 18 m160 €21 Monat
weniger als 2/10unter 12 m240 €22 Monate
weniger als 1/10unter 6 m320 €23 Monate

Bei mehr als 130 km/h (§ 4 StVO, BKatV)

Abstand (< … des halben Tachos)Beispiel bei 140 km/hBußgeldPunkteFahrverbot
weniger als 5/10unter 35 m100 €1
weniger als 4/10unter 28 m180 €1
weniger als 3/10unter 21 m240 €21 Monat
weniger als 2/10unter 14 m320 €22 Monate
weniger als 1/10unter 7 m400 €23 Monate

Toleranzabzug: Wie bei Geschwindigkeitsmessungen wird auch bei der Abstandsmessung eine Toleranz zugunsten des Fahrers berücksichtigt — in der Regel ca. 10 % des gemessenen Abstands. Bei standardisierten Verfahren ist dieser Abzug bereits im Bescheid enthalten. In Grenzfällen zwischen zwei Stufen kann die genaue Überprüfung über Fahrverbot oder kein Fahrverbot entscheiden.

Wann wird Drängeln zur Straftat?

In der Regel bleibt ein Abstandsverstoß eine Ordnungswidrigkeit. In besonders schweren Fällen kann zu dichtes Auffahren jedoch über die Ordnungswidrigkeit hinausgehen und eine Straftat nach § 240 StGB (Nötigung) darstellen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos drängelt und dabei andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Ein kurzes Auffahren oder eine situationsbedingte Abstandsunterschreitung reicht nicht. Es muss sich um ein bewusstes, aggressives Drängeln über eine relevante Strecke und Zeit handeln.

Die Konsequenzen einer Nötigung nach § 240 StGB gehen deutlich über ein Bußgeld hinaus: Geldstrafe nach Tagessätzen oder Freiheitsstrafe, dazu die strafrechtlichen Nebenfolgen wie möglicher Führerscheinentzug. Bei einem solchen Vorwurf ist anwaltliche Vertretung nicht optional.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen das Abstands-Bußgeld?

Vorübergehende Unterschreitung

Wer den Abstand nur kurzzeitig unterschreitet — weil ein Fahrzeug einschert, der Vordermann unerwartet bremst oder eine kurze Verkehrssituation es erfordert — begeht keinen vorwerfbaren Verstoß. Das ist der häufigste und erfolgreichste Verteidigungsansatz. Die Messung muss eine dauerhafte Unterschreitung belegen.

Fehler bei der Auswertung

Abstandsmessungen erfolgen meist per Video von einer Autobahnbrücke oder aus einem nachfahrenden Fahrzeug (ProViDa-System). Fehler entstehen häufig nicht bei der Messtechnik, sondern bei der Auswertung — falsche Vermessung der Messstrecke, fehlerhafte Fahrzeugzuordnung oder unklare Videoqualität. Wir beantragen Akteneinsicht und können bei Bedarf einen Sachverständigen hinzuziehen.

Grenzfall zwischen zwei Stufen

Gerade im Bereich um 3/10 des halben Tachowerts entscheiden kleine Unterschiede über Fahrverbot oder kein Fahrverbot. Eine genaue Prüfung des Toleranzabzugs und der zugrunde gelegten Geschwindigkeit kann in diesen Fällen den entscheidenden Unterschied machen.

Abstandsmessung erhalten?

Fachanwältin Vanessa Unfried prüft Ihren Bescheid auf Messfehler und Auswertungsfehler. Bei Rechtsschutzversicherung entstehen keine Kosten.

Ihre Anwältin bei Abstandsverstößen in Ludwigsburg

Vanessa Unfried

Fachanwältin für Verkehrsrecht & Strafrecht

Vanessa Unfried ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Sie prüft Bußgeldbescheide auf Messfehler und formale Mängel und vertritt Mandanten aus Ludwigsburg und dem Landkreis in Bußgeldverfahren — von der Akteneinsicht bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.

Häufige Fragen zum Abstandsverstoß

Wie viel Abstand muss ich auf der Autobahn halten?

§ 4 Abs. 1 StVO schreibt vor, dass der Abstand so groß sein muss, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns ein Auffahren vermieden werden kann. Als Faustformel hat sich der halbe Tachowert in Metern etabliert: Bei 120 km/h also 60 Meter, bei 130 km/h 65 Meter. Das Gesetz legt keine feste Meterzahl fest — maßgeblich ist die Verkehrssituation im Einzelfall.

Ab wann droht beim Abstandsverstoß ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot droht erst ab einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h und einer Abstandsunterschreitung von weniger als 3/10 des halben Tachowerts. Bei 120 km/h wären das unter 18 Meter. Das Fahrverbot beträgt dann 1 bis 3 Monate, je nach Grad der Unterschreitung. Unter 100 km/h gibt es nach dem aktuellen Bußgeldkatalog (BKatV 2026) kein Regelfahrverbot für Abstandsverstöße.

Bin ich strafbar, wenn ich nur kurz zu dicht aufgefahren bin?

Nein — eine nur vorübergehende Abstandsunterschreitung ist nicht vorwerfbar. Das gilt etwa, wenn ein anderes Fahrzeug einschert, der Vordermann unerwartet bremst oder eine kurze Verkehrssituation den Abstand kurzzeitig reduziert. Vorwerfbar ist nur eine dauerhafte Unterschreitung über eine relevante Messstrecke. Dieser Punkt ist in der Praxis der häufigste und erfolgreichste Ansatz beim Einspruch.

Wie wird der Abstand auf der Autobahn gemessen?

In der Regel per Brückenmessung (Videoaufnahme von einer Autobahnbrücke) oder durch ein nachfahrendes Fahrzeug mit spezieller Messtechnik (ProViDa-System). Die Auswertung erfolgt anhand von Videomarkierungen auf der Fahrbahn. Fehler entstehen dabei häufig nicht bei der Technik selbst, sondern bei der manuellen Auswertung — falsche Fahrzeugzuordnung, ungenaue Vermessung der Messstrecke oder unklare Videoqualität. Diese Schwachstellen sind Ansatzpunkte für den Einspruch.

Was passiert bei einem Abstandsverstoß in der Probezeit?

Ein Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h gilt als A-Verstoß in der Probezeit. Das hat zusätzliche Folgen: Die Probezeit verlängert sich von 2 auf 4 Jahre, und es wird die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar angeordnet. Diese Maßnahmen kommen zu den regulären Sanktionen (Bußgeld, Punkte, ggf. Fahrverbot) hinzu.

Kann Drängeln auf der Autobahn zur Straftat werden?

Ja. Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos drängelt und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann sich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar machen. Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat liegt an der Schwere, Dauer und Rücksichtslosigkeit des Verhaltens. Bei einem solchen Vorwurf drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe — kein Bußgeldbescheid mehr, sondern ein Strafverfahren.

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