Cannabis-Vorwurf oder Hausdurchsuchung? Keine Aussage ohne Anwalt.
Das KCanG hat vieles geändert — aber nicht alles ist legal. Was Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sagen, kann das Verfahren entscheiden. Sie haben das Recht zu schweigen.
Kurz zusammengefasst: Seit dem 01. April 2024 ist Cannabis in Deutschland für Erwachsene ab 18 Jahren in begrenzten Mengen legal. Erlaubt sind 25 Gramm in der Öffentlichkeit, 50 Gramm privat und drei Pflanzen im Eigenanbau. Wer diese Grenzen überschreitet, riskiert je nach Menge eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat nach dem KCanG. Handeltreiben bleibt vollständig strafbar — unabhängig von der Menge. Fachanwältin Vanessa Unfried verteidigt Mandanten aus Ludwigsburg in Verfahren nach dem KCanG. Terminvereinbarung unter 07141 1469920.
Was das KCanG seit April 2024 erlaubt — und wo die Grenzen liegen
Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27. März 2024, in Kraft seit dem 01. April 2024, hat Deutschland Cannabis und nichtsynthetisches THC aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgenommen und neu geregelt. Für Erwachsene ab 18 Jahren gelten seither folgende Erlaubnisse:
| Bereich | Erlaubte Menge | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Besitz in der Öffentlichkeit | bis zu 25 Gramm | § 3 Abs. 1 KCanG |
| Besitz am Wohnsitz (privat) | bis zu 50 Gramm | § 3 Abs. 2 KCanG |
| Eigenanbau (pro volljähriger Person) | bis zu 3 Pflanzen | § 9 KCanG |
Wichtige Einschränkungen: Die Erlaubnis gilt nur für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist jeder Umgang mit Cannabis weiterhin verboten. Die Drei-Pflanzen-Regel gilt pro volljähriger Person — nicht pro Haushalt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zudem entschieden, dass bereits in Erde gesetzte Stecklinge als vollwertige Pflanzen zählen.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat — die Mengen-Grenzen im Überblick
Das KCanG unterscheidet zwischen einem straffreien Bereich, einem Ordnungswidrigkeiten-Bereich und einem Straftatbereich. Die Übergänge sind präzise geregelt:
| Menge (öffentlich / privat) | Einordnung | Konsequenz | Grundlage |
|---|---|---|---|
| bis 25 g / bis 50 g | Erlaubt | Keine Sanktion | § 3 KCanG |
| 26–30 g / 51–60 g | Ordnungswidrigkeit | Geldbuße bis zu 10.000 € (Höhe je nach Bundesland) | § 36 KCanG |
| über 30 g / über 60 g | Straftat | Geldstrafe oder FS bis 3 Jahre | § 34 Abs. 1 KCanG |
| ab 7,5 g THC-Wirkstoff | Nicht geringe Menge | Freiheitsstrafe 3 Monate bis 5 Jahre | § 34 Abs. 3 KCanG |
BGH zum Grenzwert der „nicht geringen Menge“: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. April 2024 (1 StR 106/24) klargestellt: Der Grenzwert von 7,5 Gramm reinem THC-Wirkstoff gilt auch unter dem KCanG unverändert fort. Maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht, sondern der reine Wirkstoffgehalt — den ein chemisch-toxikologisches Gutachten bestimmt. Bei einem THC-Gehalt von 15 % wird dieser Grenzwert bereits bei ca. 50 Gramm Cannabisblüten erreicht.
Was weiterhin vollständig strafbar bleibt
Handeltreiben (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG)
Der Verkauf von Cannabis ist und bleibt vollständig strafbar — unabhängig von der Menge. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Bei nicht geringer Menge (§ 34a KCanG): Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe. Beim bandenmäßigen Handeltreiben (§ 34b KCanG): Mindeststrafe 2 Jahre.
Abgabe an Minderjährige (§ 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG)
Die Weitergabe von Cannabis an Personen unter 18 Jahren ist strafbar — auch unentgeltlich. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in schweren Fällen bis zu 5 Jahren. Auch der Konsum in Gegenwart von Minderjährigen ist verboten und wird mit Bußgeld geahndet.
Weitergabe unter Erwachsenen
Auch die unentgeltliche Weitergabe an andere Erwachsene außerhalb einer lizenzierten Anbauvereinigung ist nach § 34 KCanG strafbar. Wer einem Freund auch nur kostenlos etwas abgibt, erfüllt den Tatbestand der Abgabe — mit denselben Strafdrohungen wie beim Verkauf.
Cannabis und Führerschein — was seit August 2024 gilt
Die Legalisierung hat nichts daran geändert, dass das Fahren unter Cannabis-Einfluss verboten bleibt. Seit dem 22. August 2024 gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr:
Für alle Fahrer (§ 24a StVG)
Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer diesen Wert überschreitet und fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit: typisch 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte. Bei gleichzeitigem Alkohol oder Fahrunsicherheit droht eine Straftat nach § 315c StGB.
Fahranfänger & unter 21 Jahren (§ 24c StVG)
Grenzwert: 1 ng/ml THC im Blutserum — faktisch Null-Toleranz. Jeder nachweisbare THC-Wert führt zu einem Bußgeld. Bei Fahranfängern in der Probezeit gilt der Verstoß als A-Verstoß mit Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre.
Führerscheinentzug
Bei wiederholten Verstößen oder dem Verdacht auf Cannabisabhängigkeit kann die Führerscheinstelle eine MPU anordnen. THC hat eine lange Nachweisbarkeit im Blut — wer regelmäßig konsumiert und Auto fährt, gefährdet langfristig seine Fahrerlaubnis auch ohne akute Beeinträchtigung.
Cannabis-Vorwurf oder Hausdurchsuchung?
Fachanwältin Vanessa Unfried prüft den Vorwurf, beantragt Akteneinsicht und verteidigt Sie im Strafverfahren nach dem KCanG.
Ihre Anwältin für Cannabis-Verfahren in Ludwigsburg
Vanessa Unfried
Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Vanessa Unfried ist Fachanwältin für Strafrecht. Cannabis-Verfahren nach dem KCanG verbinden Strafrecht (Besitz, Handel) und Verkehrsrecht (Führerschein, THC-Grenzwert) — beides deckt sie als Doppel-Fachanwältin ab. Sie verteidigt Mandanten aus Ludwigsburg und dem Landkreis von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung.
Zur Vita von Vanessa Unfried →Häufige Konstellationen in der Praxis
Die häufigsten Mandate im Cannabis-Bereich: Besitz über den erlaubten Mengen nach einer Verkehrskontrolle, Hausdurchsuchung wegen Verdachts des Handeltreibens, Vorwurf der Weitergabe, oder Führerscheinprobleme wegen des THC-Grenzwerts.
In allen Fällen gilt: Keine Aussage machen, bis die Akte geprüft ist. Die Rechtslage nach dem KCanG ist komplex — was vor April 2024 noch eine schwere Straftat war, kann heute eine Ordnungswidrigkeit sein oder gar nicht mehr strafbar.
Häufige Fragen zu Cannabis und KCanG
Darf ich Cannabis in der Öffentlichkeit konsumieren?
Der Konsum ist in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt, aber mit klaren Verbotszonen: nicht in Schulen, Kindertageseinrichtungen und deren Sichtweite (100 Meter), nicht auf Spielplätzen, nicht in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und nicht in Sportstätten. Verstöße gegen die Konsumverbotszonen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 36 KCanG.
Was passiert, wenn ich mehr als 30 Gramm bei mir habe?
Der Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit ist nach § 34 Abs. 1 KCanG eine Straftat — Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Zwischen 26 und 30 Gramm liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG vor. Bei über 50 Gramm brutto und einem typischen THC-Gehalt von 15 % nähert man sich dem Grenzwert der nicht geringen Menge (7,5 g THC nach BGH), der den Strafrahmen auf 3 Monate bis 5 Jahre anhebt.
Ich bin mit Cannabis am Steuer erwischt worden — was droht?
Seit dem 22. August 2024 gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a StVG). Wer diesen überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit: typisch 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt eine faktische Null-Toleranz von 1 ng/ml (§ 24c StVG). Bei zusätzlichem Alkohol oder wenn die Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt war, kann aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat nach § 315c StGB werden.
Ich wurde vor der Legalisierung wegen Cannabis verurteilt — was ändert sich?
Das KCanG enthält eine Amnestieregelung nach § 40 KCanG: Wer vor dem 01. April 2024 wegen Verhaltens verurteilt wurde, das nach dem neuen Recht nicht mehr oder milder strafbar wäre, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung des Urteils und eine Löschung aus dem Bundeszentralregister beantragen. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind komplex — anwaltliche Beratung ist hier sinnvoll.
Darf ich meinem Freund Cannabis geben?
Nein — auch die unentgeltliche Weitergabe an andere Erwachsene außerhalb einer lizenzierten Anbauvereinigung ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Verkauf und Verschenken. Wer etwas abgibt, erfüllt den Tatbestand der Abgabe — mit denselben Strafdrohungen wie beim Verkauf.
Was gilt für andere Drogen — BtMG weiterhin anwendbar?
Das KCanG betrifft ausschließlich Cannabis. Alle anderen Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Amphetamine, MDMA, Methamphetamin usw.) bleiben weiterhin vollständig dem BtMG unterworfen — mit den dort geltenden erheblich strengeren Strafrahmen. Auch halbsynthetische Cannabinoide wie HHC, THCP und 10-OH-HHC sind seit 2024 bzw. Ende 2025 verboten und fallen unter das BtMG.
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Fachanwältin Vanessa Unfried — Strafrecht und Verkehrsrecht. Bei Cannabis-Vorwürfen nach dem KCanG schnell erreichbar in Ludwigsburg.
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